top of page
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Solraura Unternehmenskommunikation
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Kim Lucas – SOLRAURA, Einzelunternehmerin (nachfolgend
„Auftragnehmer“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber bzw.
Kunden“), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die
Angebote des Auftragnehmers richten sich primär an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (B2B-Geschäftskunden). Gegenbestätigungen oder
abweichende AGB des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn der
Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1. VERTRAGSGEGENSTAND UND LEISTUNGSUMFANG
1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von Solraura. Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von kreativen Leistungen im Bereich Gestaltung der Unternehmenskommunikation (z.B. Branding, Social-Media-Content,
Webdesign, Druckvorlagen, Visitenkarten etc.) gemäß individueller Vereinbarung. Die Auftragnehmerin wird entsprechend den mit dem Kunden abgestimmten Spezifikationen Ergebnisse erzeugen und dem Kunden liefern. Die Parteien stellen klar, dass es sich um einen Dienstvertrag handelt, bei dem nicht die Herstellung
bestimmter Arbeitsergebnisse geschuldet ist, sondern unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der jeweils eingesetzten Grafik-Bearbeitungs-Tools das größtmögliche Bemühen der Auftragnehmerin. Änderungen oder Erweiterungen des
Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der gegenseitigen Abstimmung und schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
1.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Leistungserbringung verschiedene Bearbeitungsprogramme einzusetzen.
1.3. Die Auftragnehmerin beachtet bei der Nutzung dieser Tools deren jeweilige Nutzungsbedingungen und Lizenzbestimmungen gewissenhaft. Der Kunde erkennt an, dass die Auftragnehmerin ihre Leistung nur unter Einhaltung der jeweiligen Nutzungsbedingungen und Lizenzbestimmungen der jeweiligen Anbieter erbringt. Der Kunde erkennt weiterhin an, dass die Auftragnehmerin keinen Einfluss auf die Nutzungsbedingungen und Lizenzbestimmungen der jeweiligen Anbieter hat.
Wesentliche Änderungen werden dem Kunden mitgeteilt, sofern die Änderung Einfluss auf das Ergebnis des Kunden hat.
1.4. Dem Kunden ist bekannt, dass die Auftragnehmerin gleichartige Dienstleistungen auch für andere Kunden erbringt und dabei auf ähnliche Tools und Methoden zurückgreift. Exklusivität an bestimmten Produktionsmethoden wird nicht geschuldet. Die Auftragnehmerin sichert jedoch zu, dass die konkreten Ergebnisse, die für den
Kunden erstellt werden, einzigartig für diesen Kunden bereitgestellt und nicht identisch an Dritte weitergegeben werden.
1.5. Der Kunde versichert, Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu sein (d. h. die Bestellung erfolgt in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit). Dieser Vertrag wird nicht mit Privatpersonen (Verbrauchern) geschlossen. Etwaige Verbraucherschutzvorschriften finden daher keine Anwendung.
2. LEISTUNGSERBRINGUNG DURCH DIE AUFTRAGNEHMERIN
2.1. Der genaue Leistungsumfang (Art und Anzahl der Ergebnisse, ggf. Meilensteine, Termine etc.) ergibt sich aus dem Angebot. Das Angebot ist Bestandteil dieser AGB. Die Auftragnehmerin wird die Ergebnisse nach bestem Können und unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik erstellen. Soweit nicht anders vereinbart, werden alle Inhalte nach deren Erstellung von einer natürlichen Person geprüft und bei Bedarf
nachbearbeitet, um offensichtliche Fehler oder unpassende Ergebnisse zu
korrigieren. Dies entspricht dem Branchenstandard, um die Qualität der Ergebnisse sicherzustellen. Ein bestimmter Erfolg wird jedoch nicht garantiert.
2.2. Die Auftragnehmerin wird die Nutzungsbedingungen der eingesetzten Grafik-Software strikt einhalten und die Erstellung der Inhalte ausschließlich im Rahmen der erlaubten Nutzungsarten durchführen. Sollten die Nutzungsbedingungen bestimmte Beschränkungen für die Verwendung der Ergebnisse vorsehen, wird die Auftragnehmerin den Kunden hierauf hinweisen. Der Kunde verpflichtet sich
seinerseits, etwaige Vorgaben aus den jeweiligen Lizenzbedingungen beim Einsatz der Ergebnisse zu beachten.
2.3. Die Auftragnehmerin darf zur Vertragserfüllung Dritte als Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einsetzen. Die Auftragnehmerin bleibt dem Kunden gegenüber allein verantwortlich für die Vertragserfüllung. Beim Einsatz von Subunternehmern wird die
Auftragnehmerin sicherstellen, dass diese vertraglich zur Vertraulichkeit, zum Datenschutz und zur Einhaltung der relevanten Pflichten aus diesem Vertrag verpflichtet werden.
2.4. Die Auftragnehmerin wird die fertiggestellten Ergebnisse dem Kunden in vereinbarter Form zum Download oder auf Datenträger übermitteln. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden nutzbar sind. Nach Lieferung wird der Kunde die Ergebnisse innerhalb von 14 Tagen überprüfen und etwaige Mängel oder Abweichungen gegenüber der Auftragnehmerin anzeigen.
2.5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Nutzung bestimmter Grafik-Software zu verweigern oder abzubrechen, falls deren Einsatz rechtliche oder ethische Bedenken aufwirft. Die Auftragnehmerin wird in einem solchen Fall den Kunden unverzüglich informieren und – soweit möglich – Alternativen anbieten.
2.6. Die Lieferzeit bzw. Projektlaufzeit wird individuell im Erstgespräch oder Angebot festgelegt. Verbindliche Fristen bedürfen der Textform. Verzögert sich die Auftragsdurchführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat – etwa durch fehlende Zuarbeit, verspätete Freigaben oder nachträgliche Änderungswünsche – so verlängern sich vereinbarte Fristen in angemessenem Umfang.
2.7. Eine endgültige Druckfreigabe erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang des Gesamtbetrags. Probedrucke bzw. Musterexemplare werden dem Auftraggeber auf Wunsch zur Prüfung bereitgestellt. Die Kosten eines Probedrucks werden aus der geleisteten Anzahlung bestritten und mit der Schlussrechnung verrechnet. Wünscht der Auftraggeber weitere Probedrucke, können die dadurch entstehenden Mehrkosten
dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
2.8. Im Festpreis sind – soweit nicht anders vereinbart – bis zu zwei Korrekturschleifen (Überarbeitungsrunden) pro beauftragtem Produkt enthalten. Eine Korrekturschleife umfasst die vom Auftraggeber gebündelt mitgeteilten Änderungswünsche zu einem Entwurf oder Zwischenstand. Weitere Änderungswünsche oder zusätzliche Entwurfsvarianten, die über die zwei inbegriffenen Korrekturrunden hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet. Die Vergütung richtet
sich in diesem Fall nach dem Mehraufwand bzw. wird anteilig auf Basis des vereinbarten Honorars berechnet. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vorab auf absehbare Mehrkosten durch Zusatz- oder Änderungswünsche hinweisen.
2.9. Nicht im Angebot enthaltene Leistungen Dritter (z.B. Lizenzen für Stockfotos, Spezialsoftware, Druckkosten, Hostingkosten) werden – soweit vom Auftraggeber gewünscht oder erforderlich – entweder vom Auftraggeber direkt beauftragt oder dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis weiterberechnet. Sofern der Auftragnehmer in
Absprache mit dem Auftraggeber externe Dienstleister im Namen des Auftraggebers beauftragt, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von daraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
2.10. Änderungen, die auf ursprüngliche unklare oder unvollständige Vorgaben des Kunden zurückzuführen sind, können nach Aufwand zusätzlich berechnet werden.
3. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
3.1. Der Kunde stellt der Auftragnehmerin rechtzeitig alle zur Erstellung der grafischen Ergebnisse erforderlichen Unterlagen, Informationen und Materialien zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Ausgangsfotos, Logos, Texte, Videoclips oder sonstige Vorgaben, die in die Ergebnisse einfließen sollen. Der Kunde steht dafür ein, dass er an allen bereitgestellten Materialien die erforderlichen Nutzungsrechte besitzt und
deren Verwendung im Rahmen dieses Vertrags keine Rechte Dritter verletzt. Insbesondere versichert der Kunde, dass zur Verwendung von Fotos oder Videos, auf denen Personen erkennbar sind, die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt (Recht am eigenen Bild) und dass eventuelle Urheberrechte Dritter an eingespeisten Inhalten nicht verletzt werden. Der Kunde stellt der Auftragnehmerin insoweit von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherungen resultieren.
3.2. Der Kunde wird der Auftragnehmerin keine rechtswidrigen oder gegen die Richtlinien der jeweiligen Grafik-Software verstoßenden Inputs oder Anweisungen liefern. Insbesondere wird der Kunde keine Bearbeitung personenbezogenen Daten besonderer Kategorien oder geschützte Werke Dritter in Auftrag geben, sofern hierfür keine rechtliche Zulässigkeit besteht. Ferner darf der Kunde von der Auftragnehmerin
nicht verlangen, Inhalte zu generieren, die gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt unter anderem vor, wenn verlangt wird, dass die Auftragnehmerin extremistische, gewaltverherrlichende, diskriminierende oder pornografische Inhalte erstellen soll.
3.3. Sofern der Kunde der Auftragnehmerin personenbezogene Daten zur Verarbeitung überlässt, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass hierfür eine gültige Rechtsgrundlage besteht - in der Regel die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person. Der Kunde wird der Auftragnehmerin auf Verlangen den Nachweis entsprechender Einwilligungen erbringen.
3.4. Darüber hinaus schließen die Parteien, vor Beginn der Verarbeitung
personenbezogener Daten, einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gem. Art. 28 DSGVO ab, soweit die Auftragnehmerin im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet. Dies entspricht der gesetzlichen Pflicht, wenn externe Dienstleister für einen Verantwortlichen Daten verarbeiten. Im AVV werden u. a. Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck, die Art der Daten, Pflichten der Auftragnehmerin Weisungsrechte des Kunden geregelt. Die Auftragnehmerin wird personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Vertragserfüllung und nach Weisung verarbeiten und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.
3.5. Verzögerungen oder Mehraufwände, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Zuarbeit entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers; vereinbarte Lieferfristen verschieben sich in solchen Fällen entsprechend.
4. RECHTE AN DEN ERGEBNISSEN
4.1. Alle von der Auftragnehmerin erstellten Entwürfe, Designs, Grafiken, Konzepte und sonstigen kreativen Werke unterliegen dem Urheberrecht. Auch wenn ein Werk die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen sollte, gelten die Regelungen dieses Vertrags und des Urheberrechtsgesetzes entsprechend. Die
Auftragnehmerin bleibt Urheber der Arbeiten; es wird lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt, kein Eigentumsrecht übertragen, es sei denn, dass eine anderweitige Regelung zwischen den Parteien getroffen wird.
4.2. Mit vollständiger Bezahlung der Vergütung erhält der Auftraggeber – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – das einfache, zeitlich und räumlich beschränkte Nutzungsrecht an den gelieferten Arbeitsergebnissen für den vertraglich vereinbarten Zweck. Vor vollständiger Zahlung ist keine Nutzung der erbrachten
Leistungen gestattet; die Nutzungsrechte gehen erst nach dem Zahlungseingang auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber darf die Werke ohne Zustimmung des Urhebers weder bearbeiten, umgestalten noch an Dritte weitergeben oder Unterlizenzen erteilen. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers ist es
dem Auftraggeber insbesondere untersagt, das gelieferte Werk oder Teile davon zu verändern, zu vervielfältigen oder nachzuahmen.
4.3. Standardmäßig wird ein einfaches Nutzungsrecht für den spezifischen Vertragszweck eingeräumt. Möchte der Auftraggeber ein ausschließliches bzw. umfassendes Nutzungsrecht („Buy-out“) erwerben – das heißt, die uneingeschränkte Nutzung des Werks auf allen Medien/Kanälen sowie das Recht zur Weitergabe an Dritte und zur beliebigen Weiterverwendung – bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Umfangreichere Nutzungsrechte sind mit einem aufschlagspflichtigen Honorar abzugelten, da sie über den üblichen Vertragszweck hinausgehen und dem
Auftragnehmer die Möglichkeit nehmen, das Werk anderweitig zu verwerten. Mangels anderweitiger Abrede verbleiben alle nicht ausdrücklich übertragenen Nutzungsrechte beim Auftragnehmer.
4.4. Die Übertragung von dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechten an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig. Verstößt der Auftraggeber gegen die vereinbarten Nutzungsrechte, kann der Auftragnehmer nach
vorheriger Abmahnung Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
4.5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die für den Kunden erstellten Ergebnisse im Rahmen ihrer Eigenwerbung als Referenz zu verwenden, sofern das Projekt nicht einer vertraglichen oder gesetzlichen Vertraulichkeitspflicht unterliegt und der Kunde dem nicht schriftlich widerspricht. Dabei wird die Auftragnehmerin auf Wunsch des
Kunden die Nennung des Kundenunternehmens unterlassen oder anonymisieren.
4.6. Alle gelieferten Entwürfe, Gestaltungsergebnisse und finalen Dateien verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Vor vollständiger Begleichung der vereinbarten Vergütung steht dem Auftraggeber kein Eigentumsrecht und kein Recht zur Nutzung an den überlassenen Arbeiten zu. Physische Liefergegenstände (z.B. Druckerzeugnisse, Datenträger) bleiben bis zur vollständigen
Zahlung ebenfalls Eigentum des Auftragnehmers. Erst nach vollständiger Zahlung und erfolgter Nutzungsrechtseinräumung gehen die Druckerzeugnisse – sofern vereinbart – in das Eigentum des Auftraggebers über.
4.7. Originaldateien oder Rohdaten gehören grundsätzlich nicht zum geschuldeten Leistungsumfang, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher Dateien, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Bereits übergebene digitale Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber bis zur vollständigen Zahlung weder an Dritte weitergereicht, noch veröffentlicht oder
kommerziell verwendet werden.,
5. GEWÄHRLEISTUNG
5.1. Abweichungen von einer bestimmten Erwartung oder künstlerischen Vorstellung stellen nicht zwangsläufig einen Mangel dar, sofern die vertraglich vereinbarten Anforderungen im Wesentlichen erfüllt sind. Die Auftragnehmerin schuldet die im Angebot/Leistungsbeschreibung beschriebenen Ergebnisse, jedoch keine darüberhinausgehende Eigenschaft oder Erfolgsgarantie
5.2. Erkennbare Mängel oder Abweichungen hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Liegt ein tatsächlicher Mangel (Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit) vor, hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung durch die Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin kann nach eigener Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder Neulieferung eines mangelfreien Ergebnisses beheben. Unerhebliche Mängel
berechtigen nicht zum Rücktritt.
5.3. Eine Änderung der Rechtslage stellt für bereits gelieferten Ergebnisse keinen Mangel dar. Die Auftragnehmerin schuldet keine Anpassung bereits gelieferter Inhalte an geänderte gesetzliche Anforderungen, kann aber gegen gesondertes Entgelt solche Anpassungen oder Beratungen anbieten.
6. HAFTUNG
6.1. Die Auftragnehmerin haftet dem Kunden in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen in voller Höhe. Bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin – vorbehaltlich einer strengeren gesetzlichen Haftung– nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall wird die Haftung der Auftragnehmerin jedoch der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
6.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten, die nicht wesentlich für den Vertrag sind, haftet die Auftragnehmerin nicht. Außerhalb der Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung der Auftragnehmerin in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ebenfalls ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
6.3. Die in 6.1 und 6.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Ebenfalls unberührt bleiben etwaige Garantien oder eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit einschlägig. In diesen Fällen haftet die Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Vorschriften unbegrenzt.
6.4. Nutzt der Kunde die gelieferten Ergebnisse und kommt es dadurch zu Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, so trägt der Kunde das rechtliche Risiko grundsätzlich selbst. Die Auftragnehmerin wird den Kunden im zumutbaren Rahmen dabei unterstützen, solche Ansprüche abzuwehren. Sollte allerdings ein von der Auftragnehmerin zu vertretender Verstoß vorliegen, gelten die gesetzlichen Haftungsregeln mit den Beschränkungen gemäß dieser Ziffer 6. Der Kunde hat im Gegenzug die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die daraus resultieren, dass der Kunde der Auftragnehmerin rechtswidrige Vorgaben oder
Materialien geliefert hat oder die Inhalte unsachgemäß genutzt hat.
6.5. Soweit nicht in Ziffer 6.1 bis 6.3 etwas Abweichendes geregelt ist, haftet die Auftragnehmerin nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn des Kunden. Die Auftragnehmerin ist ferner nicht ersatzpflichtig für wirtschaftliche Nachteile, die dem Kunden daraus entstehen, dass ein Ergebnis die erwartete Wirkung nicht erzielt – dies fällt in das unternehmerische Risiko des Kunden.
6.6. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist gilt oder eine Haftung nach Ziffer 6.3 gegeben ist.
7. LEISTUNGSÄNDERUNGEN UND ZUSATZAUFWÄNDE
7.1. Wünscht der Auftraggeber Änderungen des Projektumfangs nach Projektbeginn, die über die ursprünglich vereinbarte Leistung hinausgehen (z.B. zusätzliche Inhalte, weitere Formate oder Versionen, Erweiterung des Projektziels), so ist eine Nachkalkulation und gegebenenfalls eine neue Terminvereinbarung erforderlich. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber ein Ergänzungsangebot oder eine Aufwandsabschätzung für die gewünschte Änderung unterbreiten. Erst nach
schriftlicher Bestätigung dieses Ergänzungsangebots durch den Auftraggeber werden die entsprechenden Mehrleistungen erbracht. Bereits im ursprünglichen Angebot enthaltene Leistungen bleiben davon unberührt.
7.2. Ergibt sich ein Mehrumfang erst während der Umsetzung, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren. Ohne Zustimmung des Auftraggebers erfolgen keine über das Angebot hinausgehenden Leistungen, die eine Vergütungspflicht auslösen. In dringenden Fällen, in denen zur Zielerreichung
geringfügige Mehrleistungen erforderlich sind, kann der Auftragnehmer diese nach pflichtgemäßem Ermessen erbringen, sofern die Mehrkosten 10% des Auftragswertes nicht überschreiten.
8. RECHNUNGSSTELLUNG UND ZAHLUNGSVERZUG
8.1. Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und dem Angebot. Alle Preise verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 25 % der Gesamtsumme innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserstellung fällig. Der Restbetrag ist vor Druckfreigabe bzw. vor finaler Übergabe der erstellten Werke zu leisten. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
8.2. Rechnungen werden in der Regel elektronisch per E-Mail übermittelt, sofern nicht anders gewünscht. Der Rechnungsbetrag ist – soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde – innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes auf dem in der Rechnung angegebenen Konto des Auftragnehmers.
8.3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen. Bei Zahlungsverzug behält sich der Auftragnehmer zudem vor, pro Mahnvorgang eine angemessene Mahngebühr zu erheben. Weitergehende Ansprüche wegen Verzugs bleiben vorbehalten.
9. DATENSCHUTZ UND GEHEIMHALTUNG
9.1. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrags ausgetauschten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als Geschäftsgeheimnis anzusehen sind, vertraulich zu behandeln. Die Auftragnehmerin wird insbesondere alle ihm vom Kunden übergebenen Materialien
sowie alle Zwischenergebnisse der Ergebnisse vertraulich behandeln und unbefugten Dritten keinen Zugang dazu gewähren. Eine Weitergabe solcher Informationen durch die Auftragnehmerin an von ihm eingesetzte Subunternehmer erfolgt nur, soweit zur Vertragserfüllung notwendig, und unter verbindlicher Weitergabe der Vertraulichkeitsverpflichtung.
9.2. Die Auftragnehmerin sichert zu, die einschlägigen Datenschutzvorschriften (DSGVO, BDSG und ggf. einschlägige Spezialgesetze) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten. Die Auftragnehmerin wird personenbezogene
Kundendaten nur nach dokumentierter Weisung des Kunden verarbeiten, technisch gegen unbefugten Zugriff sichern und die Daten nach Abschluss des Auftrags und Ablauf etwaiger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen löschen oder an den Kunden zurückgeben. Sofern die Auftragnehmerin im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten in Drittländer übermitteln muss, wird sie die erforderlichen Datenschutzmaßnahmen ergreifen, um ein dem EU-Recht angemessenes Schutzniveau sicherzustellen.
9.3. Ungeachtet Ziffer 4.1 ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden als Referenz in seiner Kundenliste zu führen.
9.4. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach dieser Ziffer 9 gelten über die Beendigung des Vertrags hinaus für weitere 3 Jahre. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gelten die gesetzlichen Schutzfristen. Informationen, die ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden oder bereits bei
der empfangenden Partei vor Offenlegung nachweislich bekannt waren, gelten nicht als vertraulich.
10. KÜNDIGUNG DURCH DEN KUNDEN
10.1. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen, insbesondere aus wichtigem Grund.
10.2. Geht die Kündigungserklärung bei der Auftragnehmerin ein, bevor diese mit der geschuldeten Dienstleistung tatsächlich begonnen hat, erhält die Auftragnehmerin einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von 25 % der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung, entsprechend der Regelung in Ziff. 8.1.
10.3. Erfolgt die Kündigung nach Tätigkeitsaufnahme, aber vor vollständiger Erbringung der Dienste, steht der Auftragnehmerin ein pauschalierter Aufwendungsersatz von 50 % der Gesamtvergütung zu.
10.4. Übersteigen die bis zum Zugang der Kündigung nachweislich angefallenen eigenen Aufwendungen den jeweils genannten Prozentsatz, kann die Auftragnehmerin statt der Pauschale den Ersatz der höheren nachgewiesenen Kosten verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist; in diesem Fall ist lediglich der nachgewiesene Betrag geschuldet.
10.5. Bis zur vollständigen Zahlung des nach dieser Klausel geschuldeten Betrags bleiben sämtliche bis dahin entstandenen Arbeitsergebnisse im alleinigen Nutzungsrecht der Auftragnehmerin; eingeräumte Rechte treten erst mit Zahlung in Kraft.
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform, soweit gesetzlich eine strengere Form nicht vorgeschrieben ist. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Individuelle Vertragsabreden gehen diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen im Zweifel vor.
11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Magdeburg. Die Auftragnehmerin bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
11.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
11.4. Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss den UN-Kaufrechts.
bottom of page
